Hier ist Hilfe verankert: Die Satzung der Stiftung.

Satzung der Hans und Irmi Abrahamsen-Körner Stiftung


§ 1 – Name, Rechtsform, Sitz

1. Die Stiftung führt den Namen
Hans und Irmi Abrahamsen-Körner Stiftung
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

2. Die Stiftung hat ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.


§ 2 – Stiftungszweck

1. Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck der Stiftung ist:
Die Betreuung und Unterstützung von körperlich und geistig eingeschränkten Menschen im Sinne des § 53 AO.

2. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die finanziellen Zuwendungen an mildtätige Stiftungen oder Vereine für die Verwirklichung der in Ziff 1 genannten Zwecke

3. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.


§ 3 – Stiftungsvermögen

1. Das Vermögen der Stiftung besteht aus dem Nachlass der Stifterin
Irmgard Abrahamsen-Körner

2. Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen (Beiträge, Rechte und sonstige Gegenstände) der Stifter sowie Dritter erhöht werden. Werden Spenden nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar zeitnah den in § 2 genannten Zwecken.

3. Das Vermögen der Stiftung ist grundsätzlich in seinem realen Wert zu erhalten. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erworben wird. Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig. Zur Erreichung des Stiftungszwecks dienen grundsätzlich nur die Zinsen und Erträge des Vermögens sowie sonstige Zuwendungen, soweit sie nicht nach Absatz 2 das Vermögen erhöhen.

4. Den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend kann die Stiftung ihre Erträgnisse im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen (Zweckrücklage).
Der Überschuss der Einnahmen über die Kosten aus Vermögensverwaltung kann im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen dem Stiftungsvermögen zur Werterhaltung zugeführt werden.


§ 4 – Anlage des Stiftungsvermögens
1. Das Stiftungsvermögen ist sicher und ertragbringend anzulegen.

2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.


§ 5 – Stiftungsvorstand
1. Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus 2 bis 3 Personen besteht. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Der erste Vorstand wird vom Testamentsvollstrecker berufen. Die Vorstandsmitglieder wählen den nachfolgenden Vorstand, wobei Wiederwahl zulässig ist. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands fort.

2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählen die verbliebenen Vorstandsmitglieder unverzüglich eine Ersatzperson. Das neue Mitglied tritt in die Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitglieds ein. Bis zum Amtsantritt der Nachfolger führen die verbliebenen Vorstandsmitglieder die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter. Auf Ersuchen des Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes - im Verhinderungsfall seine Vertretung - bleibt das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl des jeweiligen nachfolgenden Mitgliedes im Amt.

3. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand ein Vorstandsmitglied per Beschluss abberufen. Diesem Beschluss müssen sämtliche Vorstandsmitglieder außer dem abzuberufenden zustimmen.

4. Der Vorstand wählt sich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, wobei Wiederwahl zulässig ist. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

5. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Sofern Sitzungsgelder oder Aufwandsentschädigungen gezahlt werden sollen, kann der Vorstand hierüber im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt und der Stiftungsaufsicht Richtlinien erlassen.

6. Veränderungen innerhalb des Vorstandes werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Wahlniederschriften, die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen über Vorstandsergänzungen sind beizufügen.


§ 6 – Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt. Er hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.

2. Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen. Er kann eine geeignete, dem Vorstand auch nicht angehörige Person mit der Geschäftsführung der Stiftung beauftragen und für diese Tätigkeit ein angemessenes Gehalt zahlen. Die Anstellung von Hilfskräften ist zulässig.

3. Der Vorstand stellt rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält. Innerhalb der gesetzlichen Frist erstellt der Vorstand eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
Die Abrechnung wird von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder von einer auf Grund von Erfahrungen im Finanz-, Rechnungs- oder Revisionswesen geeigneten Person geprüft.
Die Prüfung muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie auf die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken.

4. Der Vorstand soll für die angemessene Grabpflege des Familiengrabes in Hamburg-Ohlsdorf sorgen.


§ 7 – Vertretung der Stiftung
1. Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand der Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsbefugt.


§ 8 – Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand beschließt bei Anwesenheit von mindestens 2 seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die des Stellvertreters. Im Falle der Abwesenheit beider gilt die Vorlage bei Stimmengleichheit als abgelehnt.

2. Der Vorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die mindestens von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben sind. Abwesende Vorstandsmitglieder werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu.

3. Wenn eine besondere Dringlichkeit oder Notwendigkeit vorliegt, kann der Vorstand auch schriftlich beschließen. In diesem Fall müssen alle Vorstandsmitglieder der Beschlusssache zustimmen. Schriftliche Übermittlungen im Wege der Telekommunikation sind zulässig.


§ 9 – Vorstandssitzungen
1. Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Der Vorsitzende - im Verhinderungsfall seine Vertretung - bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzungen und lädt dazu ein. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Vorstandssitzung statt, in der über die Jahresrechnung beschlossen wird. Auf Antrag von mindestens 2 Mitgliedern muss der Vorstand einberufen werden.

2. Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern. Die Vorstandsmitglieder werden schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände einberufen.


§ 10 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


§ 11 – Satzungsänderungen
Über Änderungen dieser Satzung beschließt der Vorstand einstimmig.
Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.


§ 12 – Auflösung
1. Über die Auflösung der Stiftung beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln bei Anwesenheit aller Mitglieder.
Ein solcher Beschluss wird erst wirksam, wenn er von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.

2. Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke.

3. Die Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer bisherigen steuerbegünstigten Zwecke dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 13 – Aufsichtsbehörde und Inkrafttreten
1. Die Stiftung untersteht der Aufsicht nach Maßgabe des in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Rechts.

2. Die Satzung tritt mit dem Tage ihrer Anerkennung in Kraft.


Hamburg, den 19. August 2007